Allgemeine Geschäftsbedingungen

Content Performance Group GmbH
Hainburger Straße 33, 1030 Wien
Gadollaplatz 1, 8010 Graz

(nachfolgend kurz „Auftragnehmer“)
Stand: 14.01.2021

1. Geltung, Vertragsabschluss:

1.1 Die Content Performance Group GmbH (im Folgenden „Content Performance Group“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Content Performance Group und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen und Leistungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Content Performance Group schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Content Performance Group ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Content Performance Group bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Content Performance Group sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Die Content Performance Group weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Content Performance Group nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Content Performance Group arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Content Performance Group beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Content Performance Group aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde  die Content Performance Group vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Content Performance Group dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Content Performance Group treten der potentielle Kunde und die Content Performance Group in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Content Performance Group bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Content Performance Group ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher wird hiermit ausdrücklich festgelegt, dass jene Elemente des Konzeptes geschützt sind, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen bzw. aus sonstigen Gründen nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Content Performance Group im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Content Performance Group Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Content Performance Group binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Content Performance Group dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Content Performance Group dabei verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Content Performance Group ein.

3.9 Der Verstoß des potentiellen Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt die Content Performance Group zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Content Performance Group, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Content Performance Group. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Content Performance Group.

4.2 Die Content Performance Group kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen neuer bzw. anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards bedienen, als zunächst angeboten, sofern dem Kunden daraus kein Nachteil entsteht.

4.3 Alle Leistungen der Content Performance Group (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.4 Der Kunde wird der Content Performance Group zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Content Performance Group wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.5 Sofern und soweit vereinbart wurde, dass die (Teil-)Erfüllung des Auftrages am Geschäftssitz des Kunden durchzuführen ist, sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.6 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Tätigkeit der Content Performance Group von dieser informiert werden.

4.7 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Werden vom Kunden Schriften bzw. Anwendungs-Software bereitgestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Kunde der Content Performance Group zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Die Content Performance Group haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen, Schriften bzw. Anwendungssoftware. Wird die Content Performance Group wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Content Performance Group schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Content Performance Group bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Content Performance Group hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.8 Die Lieferung von Print-Produktionen, digitalen Produktionen, Video-Produktionen, Apps und damit verbundener Technologie durch die Content Performance Group ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben im Angebot/Auftrag bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Content Performance Group hergeleitet werden können.

4.9 Die Content Performance Group behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.

4.10 Die Content Performance Group verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Kunden Bericht zu erstatten.

4.11 Den Schlussbericht erhält der Kunde in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.

5. Beigestellte Materialien und Daten

5.1 Vom Kunden beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb der Content Performance Group anzuliefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die Content Performance Group ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
Für die Content Performance Group besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Kunden selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr von der Content Performance Group überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung der Content Performance Group für Fehler in und mit derartigen vom Kunden direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch die Content Performance Group vom Kunden gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

5.2 Vom Kunden dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

5.3 Bei vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten erfolgt die Bearbeitung der Daten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Kunden kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei der Content Performance Group nicht bestellt, so übernimmt die Content Performance Group keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

5.4 Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Content Performance Group ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

5.5 Die der Content Performance Group zur Bearbeitung übergebenen Text- bzw. Bildmaterialien werden von der Content Performance Group sorgfältig gesichert. Sollte es dennoch zu einem Daten bzw. Materialverlust kommen, übernimmt die Content Performance Group dafür keinerlei wie auch immer geartete Gewähr. Der Auftraggeber hat selbst entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen und die Daten der Content Performance Group im Falle eines Datenverlustes nochmals zu übermitteln.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1 Die Content Performance Group ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Content Performance Group wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

6.3 Ein sachlich gerechtfertigter und angemessener Wechsel des Subunternehmers von Seiten der Content Performance Group gilt als vorweg durch den Kunden genehmigt.

6.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

6.5 Die Content Performance Group und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Content Performance Group zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

7. Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen

Die Nutzung von Dienstleistungen der Content Performance Group durch Dritte sowie die unentgeltliche Weitergabe von Dienstleistungen der Content Performance Group an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Content Performance Group.

8. Termine

8.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Die Content Performance Group wird sich bemühen, den Terminwünschen des Auftraggebers nachzukommen. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Content Performance Group schriftlich zu bestätigen.

8.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Datenverlust etc. – auch wenn sie bei Vor- und Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die Content Performance Group dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Content Performance Group berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Content Performance Group von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Content Performance Group von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Content Performance Group nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich darüber benachrichtigt. Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Kunden nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.

8.3 Zeiten, in denen der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verlängern jedenfalls die vereinbarten Lieferfristen und verschieben die in Aussicht gestellten Termine. Gleiches gilt für Änderungswünsche des Kunden. Entstehen der Content Performance Group durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen Mehrkosten, wird der Auftraggeber diese ersetzen.

8.4 Werden vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

8.5 Da die Einhaltung von Terminen auch von Tätigkeiten Dritter abhängig sein kann, muss die Content Performance Group bei Verzögerungen Dritter sich das Recht einer Terminverschiebung vorbehalten. Die Content Performance Group wird jedoch versuchen, die Einhaltung von Lieferfristen gegenüber Dritten durchzusetzen.

8.6 Befindet sich die Content Performance Group in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Content Performance Group schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Vorzeitige Auflösung

9.1 Die Content Performance Group ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Content Performance Group weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Content Performance Group eine taugliche Sicherheit leistet.

9.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Content Performance Group fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

10. Honorar

10.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Content Performance Group für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Content Performance Group ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,- oder solchen Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Content Performance Group berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

10.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Content Performance Group für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

10.3 Alle Leistungen der Content Performance Group, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Content Performance Group erwachsenden Barauslagen in Verbindung mit dem gegenständlichen Auftrag sind vom Kunden zu ersetzen.

10.4 Die sich aus den Preislisten bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.

10.5 Kostenvoranschläge der Content Performance Group sind unverbindlich.

10.6 Die in den Angeboten (Kostenvoranschlägen) der Content Performance Group genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Content Performance Group schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Content Performance Group den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.

10.7  Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Kunden bewirkt werden, gelten als vom Kunden auch ohne Benachrichtigung durch die Content Performance Group als genehmigt. Der Kunde verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

10.8 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Content Performance Group – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Content Performance Group die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Content Performance Group begründet ist, hat der Kunde der Content Performance Group darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Content Performance Group bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Content Performance Group, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Content Performance Group zurückzustellen.

10.9 Die Content Performance Group behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten – eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.

10.10 Alle Preise unterliegen grundsätzlich einer jährlichen Anpassung auf Basis des offiziellen Verbraucherpreis-Indexes der Statistik Austria oder eines an dessen Stelle tretenden offiziellen Verbraucherpreis-Indexes. Die Nicht-Ausübung des Rechts auf Anpassung des Preises stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen berechtigen den Kunden nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

11. Elektronische Rechnungslegung

Die Content Performance Group ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Content Performance Group ausdrücklich einverstanden.

12. Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnungsverbot

12.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

12.2 Die von der Content Performance Group gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Content Performance Group.

12.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Content Performance Group die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

12.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Content Performance Group sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

12.5 Weiters ist die Content Performance Group nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

12.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Content Performance Group für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

12.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Content Performance Group aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Content Performance Group schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

13. Eigentumsrecht und Urheberrecht

13.1 Insoweit die Content Performance Group selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht-ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Content Performance Group unberührt, sofern nicht im Einzelfall eine anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen der Content Performance Group und dem Kunden getroffen wird. Der Content Performance Group steht das ausschließliche Recht zu, die von ihr hergestellten Vervielfältigungsmittel (Filme, Texte, Tonaufnahmen, Musikzusammenschnitte u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

13.2 Alle Leistungen der Content Performance Group, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Content Performance Group und können von der Content Performance Group jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

13.3 Soweit die Content Performance Group selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht-ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten bzw. für den vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Content Performance Group unberührt, sofern nicht im Einzelfall eine anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen der Content Performance Group und dem Kunden getroffen wird.

13.4 Der Erwerb der nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte  durch den Kunden  umfasst bei Video-Produktionen explizit die inhaltlich gänzlich unveränderte Verbreitung über das Internet (Zurverfügungstellungsrecht), insbesondere über Social Media, die Verbreitung als DVD oder entsprechendem Datenträger mit einer Stückzahl von maximal 1.000 (Verbreitungsrecht) einschließlich der inhaltlich gänzlich unveränderten Ausstrahlung bei Messen, Präsentationen und in Geschäftsstellen des Kunden (Vorführungsrecht). Jede Bearbeitung des Materials ist grundsätzlich ausgeschlossen.

13.5 Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Content Performance Group jedoch ausschließlich in Österreich nutzen.

13.6 Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Content Performance Group setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Content Performance Group dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Content Performance Group, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

13.7 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Content Performance Group, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Content Performance Group und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

13.8 Für die Nutzung von Leistungen der Content Performance Group, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Content Performance Group erforderlich. Dafür steht der Content Performance Group und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

13.9 Für die Nutzung von Leistungen der Content Performance Group bzw. von Werbemitteln, für die die Content Performance Group konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Content Performance Group notwendig.

13.10 Für Nutzungen gemäß Punkt 12.9 steht der Content Performance Group im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

13.11 Der Kunde haftet der Content Performance Group für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Die Überlassung von APP- oder Video-Software erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

15. Kennzeichnung

Die Content Performance Group ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Content Performance Group und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

16. Lieferung und Annahmeverzug

16.1 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde.

16.2 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der Content Performance Group benannt sind, auf den Kunden über.

16.3 Wird der Versand, die Zustellung, die Abholung, die Installation oder die digitale Übertragung auf Veranlassung des Kunden bzw. ohne Verschulden der Content Performance Group verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit dem Tag der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch die Content Performance Group auf den Kunden über und die Content Performance Group hat das Recht das Vertragsprodukt auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

16.4 Der Kunde trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z.B. per ISDN, ftp-Server). Für Übertragungsfehler wird von der Content Performance Group keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

17. Gewährleistung

17.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Content Performance Group, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

17.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Content Performance Group zu. Die Content Performance Group wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Content Performance Group alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Content Performance Group ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Content Performance Group mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von der Content Performance Group werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen; Transportkosten und Gefahr trägt der Kunde.

17.3 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Content Performance Group ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Content Performance Group haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

17.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Content Performance Group gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

17.5 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

17.6 Die Content Performance Group haftet nicht für fehlerhafte Darstellungen auf Druckern oder auf Browsern. Diesbezüglich besteht kein Recht auf kostenlose Nachbesserung oder Anpassung.

17.7 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

18. Haftung

18.1 Die Content Performance Group haftet für Schäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzung ausgeschlossen.

18.2 In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes) beschränkt.

18.3 Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter, auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen die Content Performance Group, ist auf jeden Fall, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes geboten ist, ausgeschlossen.

18.4 Die Content Performance Group haftet für Schäden, die ihre Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313 a AGBG nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war.

18.5 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte, soweit gesetzlich zwingend nicht etwas anderes vorgesehen ist.

18.6 Die Content Performance Group übernimmt in keinem Fall eine Haftung für Schadenersatz, die über die ihr gegenüber bestehende Haftung eines ihrer Lieferanten hinausgeht.

18.7 Sofern die Content Performance Group das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Content Performance Group diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

18.8 Jegliche Haftung der Content Performance Group für Ansprüche, die auf Grund der von der Content Performance Group erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Content Performance Group ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Content Performance Group nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Content Performance Group diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

18.9 Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen, die vom Kunden beigestellt werden, haftet die Content Performance Group bis zu einem Zeitpunkt, der zwei Wochen nach Lieferung liegt. Darüber hinaus übernimmt die Content Performance Group für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die Content Performance Group ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum  oben genannten Zeitpunkt pfleglich behandelt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

19. Schweigepflicht

19.1 Die Content Performance Group verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält.

19.2 Weiters verpflichtet sich die Content Performance Group, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

19.3 Die Content Performance Group ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

19.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

19.5 Die Schweigepflicht gilt nicht für Informationen, die zur Zeit der Offenlegung bereits öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich waren sowie für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines rechtskräftigen Urteils, Beschlusses oder Anforderungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde offen zu legen sind.

20. Datensicherheit

Die Content Performance Group weist ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer im Internet sind unter Umständen in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Auftraggeber vollumfänglich selbst Sorge und stellt zu diesem Zwecke Sicherheitskopien her. Für den Fall eines nicht von der Content Performance Group verschuldeten Datenverlustes ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Content Performance Group zu übermitteln.

21. Abtretungsverbot

Die Übertragung des Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten durch den Kunden ist ohne schriftliche Zustimmung der Content Performance Group unzulässig.

22. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Content Performance Group und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Content Performance Group. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Content Performance Group die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

24. Mediation, Gerichtsstand

24.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

24.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der Content Performance Group sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Content Performance Group berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

24.3 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

25. Bezeichnungen natürlicher Personen

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die   jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.