Allgemeine Geschäftsbedingungen

Content Performance Group GmbH
Hainburger Straße 33, 1030 Wien
Gadollaplatz 1, 8010 Graz

(nachfolgend kurz „COPE“)
Version: 15.05.2023

1. Geltung, Vertragsabschluss:

1.1          Die COPE erbringt ihre Leistungen gegenüber Ihnen („Kunde“) ausschließlich auf der Grundlage der AGB und des jeweilig anwendbaren Auftrags (siehe Punkt 1.4 dieser AGB). COPE bzw. der Kunde werden folgend jeweils auch als „Partei“ oder gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Die AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen und Leistungen. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) anwendbar. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version der AGB, welche unter https://www.copegroup.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ aufrufbar ist. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie seitens COPE schriftlich bestätigt werden.

                Für Präsentationen von COPE gelten vorrangig, auch gegenüber diesen AGB, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsentationen“.

1.2          Allfällige Standardvertragsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, durch COPE nicht akzeptiert und ist deren Geltung ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen Standardvertragsvertragsbedingungen durch ihn (z.B. Aufdruck bzw. Verweis auf Auftragsbestätigungen oder anderen Dokumenten des Kunden) solche eigenen Standardvertragsbedingungen des Kunden als unanwendbar gelten, auch wenn COPE einer solchen Anwendbarkeit nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragserfüllungshandlungen von COPE gelten insofern nicht als Zustimmung zu allfälligen Standardvertragsbedingungen des Kunden.

1.3          Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt das die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4          Die Angebote sowie die Kostenvoranschläge der COPE sind mangels anderer ausdrücklicher Zusage freibleibend und unverbindlich. Zusammen mit den AGB bildet der jeweilige durch die COPE angenommene Auftrag, in welchem selbst oder durch Verweis auf Bezug habende Angebote bzw. Kostenvoranschläge von COPE die Leistungsbeschreibung sowie die einhergehenden Preise festgehalten sind, die Grundlage für den Vertragsabschluss zwischen den Parteien („Vertrag“). Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags des Kunden durch die COPE zustande. Die Annahme erfolgt entweder ausdrücklich durch eine Bestätigung des Auftrages durch COPE (schriftlich oder per Email) oder indem COPE zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (etwa durch entsprechendes Tätigwerden gemäß der Leistungsbeschreibung) („Auftragsbestätigung“).

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1          Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung („Leistungsumfang“). Der Leistungsumfang kann dabei zusätzlich auch einzelne, bestimmte Leistungsziele in Form von Milestones („Milestones“) vorgeben oder auch zur Gänze in Milestones gegliedert sein. Je nach Art der Leistung und des Auftrages hat COPE hierzu (i) ein bestimmtes Erzeugnis zu liefern („Erzeugnis“) und schuldet diesbezüglich einen Erfolg („Werkleistung“) oder (ii) eine Dienstleistung zu erbringen („Dienstleistung“, s. dazu im Besonderen in Punkt 7. dieser AGB). Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für COPE. Wünscht der Kunde nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges, bedarf das der schriftlichen Bestätigung durch COPE und gegebenenfalls einer Preisanpassung.

2.2          Die Auftragsabwicklung unterteilt sich in zwei Phasen: die Konzeptionsphase und die Umsetzungsphase.

2.2.1       Konzeptionsphase:
In der Konzeptionsphase kreiert die COPE die Hauptidee für den Auftrag und erstellt einen Entwurf – je nach Auftrag insbesondere bestehend aus Vorentwürfen, Skizzen, Layouts, Reinzeichnungen, Bürstenabzügen, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucken, Storyboards und elektronischen Dateien („Entwurf“). Der Entwurf wird dem Kunden per E-Mail zur Freigabe geschickt. Sofern nicht anders vereinbart oder von COPE in der E-Mail mitgeteilt, beträgt die Frist zur Freigabe ab Absenden dieser E-Mail 14 Tage („Freigabefrist“), um eine Korrektur zu verlangen („Korrekturschleifen“). Andernfalls gilt die Freigabe des Entwurfes als erteilt. Korrekturschleifen sind nur dann und in jener Anzahl im angebotenen Preis enthalten, sofern und soweit ausdrücklich im Auftrag vereinbart. Klargestellt wird, dass auch in vereinbarten Korrekturschleifen vom Kunden nur solche Änderungen verlangt werden können, die sich innerhalb des Leistungsumfangs befinden sowie in Gesamtbetrachtung des Auftrags angemessen sind („zulässige Korrekturen“). Werden mehr Korrekturschleifen als vereinbart oder über zulässige Korrekturen hinausgehende Änderungen seitens des Kunden gewünscht, können diese zusätzlich von COPE angeboten und verrechnet werden; COPE ist hierzu aber nicht verpflichtet. Nach Vorliegen der Freigabe endet die Konzeptionsphase und kann COPE mit der Umsetzungsphase fortsetzen.

2.2.2       Umsetzungsphase:
In der Umsetzungsphase bringt COPE den Entwurf in seine finale Fassung (das „Endprodukt“) und setzt diese, wenn und wie gemäß Leistungsumfang vereinbart, weiter um (Veröffentlichung, Verbreitung, Go-Live, etc.). In der Umsetzungsphasen sind keine Korrektur- bzw. Änderungswünsche des Kunden mehr möglich (dies bedürfte eines neuen Auftrages und somit einer neuerlichen Angebotslegung sowie Auftragsbestätigung durch COPE). Ein Schlussbericht, zum Ende der Umsetzungsphase wird nur erstellt, wenn im Leistungsumfang ausdrücklich vereinbart (diesfalls binnen angemessener Frist, mangels anderer Vereinbarung von 4 Wochen).

2.2          Sowohl in der Konzeptionsphase als auch in der Umsetzungsphase gelten folgende Mitwirkungspflichten des Kunden:

                a)            Der Kunde wird der COPE zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die COPE über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der COPE wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

                b)            Wenn vereinbart wurde, dass die (Teil-)Erfüllung des Auftrages am Geschäftssitz des Kunden durchzuführen ist, sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.

                c)            Der Kunde sorgt dafür, dass seine für den Auftrag relevanten Mitarbeiter:innen bereits vor Beginn der Tätigkeit der COPE von besagter Tätigkeit informiert und intern die Entscheidungsbefugnis für das jeweilige Projekt geklärt werden, sodass gewährleistet ist, dass die COPE ausreichend, informierte und entscheidungsbefugte Ansprechpartner:innen beim Kunden hat

                d)            Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages durch den Kunden an die COPE zur Verfügung gestellten Materialien (siehe Punkt 5.1 dieser AGB) auf allfällige Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind bzw. dass der Kunde ausreichende Rechte oder Bewilligung seitens der betroffenen Dritten eingeholt hat, sodass der Kunde die Unterlagen an die COPE weitergeben darf und die COPE wiederum die Unterlagen für den angestrebten Zweck einsetzen kann (insb Vervielfältigung, Verbreitung, Zurverfügungstellung, Sendung, Aufführung, Bearbeitung). Der Kunde sichert zu, dass er zur Erteilung dieser Rechte berechtigt ist.
Werden vom Kunden Schriftarten bzw. Anwendungs-Software für diese bereitgestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Kunde der COPE zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung inklusive zum Zwecke der Bearbeitung berechtigt ist.
Die COPE haftet gegenüber dem Kunden, außer bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter. Wird die COPE wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die COPE schad- und klaglos. In solch einem Fall hat der Kunde der COPE sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, inklusive der Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die COPE bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der COPE hierfür sämtliche benötigten Unterlagen zur Verfügung.

2.4          Die COPE kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen neuer bzw. anderer Technologien, Software, Systeme, Verfahren oder Standards („Technologie“) bedienen, als zunächst in Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungsumfangs angeboten, sofern dem Kunden daraus kein Nachteil entsteht. Es wird weiters klargestellt, dass die durch die COPE bei der Auftragsabwicklung eingesetzte Technologie nicht an den Kunden im Sinne einer zu erbringenden Leistung mitausgeliefert wird und bei der COPE verbleibt. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben im Angebot/Auftrag bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte des Kunden gegen die COPE hergeleitet werden können.   

2.5          Die COPE verpflichtet sich nach Verlagen des Kunden, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Kunden Bericht zu erstatten.

3. Termine

3.1          Angegebene Liefer- bzw. Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart („verbindliche Fristen“), nur als annähernd und unverbindlich („unverbindliche Fristen“). Die COPE wird sich bemühen, auch die unverbindlichen Fristen zu erfüllen, leistet aber dafür keine Gewähr. Gleiches gilt für Termine, Milestones und sonstige Zeitpläne.

3.2          Zeiten, in denen der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verlängern jedenfalls jegliche Fristen, Termine, Milestones und sonstige Zeitpläne entsprechend um den Zeitraum des Verzuges. Gleiches gilt für Änderungswünsche des Kunden außerhalb vereinbarter, zulässiger Korrekturschleifen gem. Punkt 2.2.1 dieser AGB). Entstehen der COPE durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen Mehrkosten, wird der Kunde diese der COPE ersetzen.

3.3          Da die Einhaltung von Fristen und Terminen auch von Tätigkeiten Dritter abhängig sein kann, hat die COPE bei Verzögerungen Dritter auch im Falle von verbindlichen Fristen oder Terminen mit dem Kunden das Recht einer angemessenen Verschiebung. Die COPE wird auch dann jedoch versuchen, die Einhaltung von Fristen und Terminen gegenüber den entsprechenden Dritten durchzusetzen.

3.4          Befindet sich die COPE bei verbindlichen Fristen oder Terminen in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er der COPE vorab schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 (vierzehn) Tagen zur Fertigstellung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Lieferung/Übergabe, Abnahme, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

4.1          Eine Leistung gilt als erfüllt, wenn diese an den Kunden tatsächlich vollständig erbracht und das hierzu allenfalls geschuldete Erzeugnis  durch COPE mit dem vereinbarten oder sonst angemessenen Mittel zur Verfügung gestellt wurde (z.B. dem Frachtführer oder dem Kunden, dessen Beauftragten oder Mitarbeiter:innen übergeben bzw. per E-Mail oder File-Transfer-Lösung an den Kunden übermittelt bzw. dem Kunden mündlich und/oder visuell präsentiert wurde).

4.2          Eine formelle Abnahme und/oder ein diesbezügliches Testverfahren bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

4.3          Die Gefahr geht mit der Zurverfügungstellung gemäß Punkt 4.1 auf den Kunden über.

4.4          Wird die Zurverfügungstellung aus Gründen auf Seite des Kunden oder auch sonst ohne Verschulden der COPE verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit dem Tag der Erfüllungsbereitschaft durch die COPE oder sonst mit Eintritt des Grundes auf den Kunden über und die COPE hat das Recht allfällige Erzeugnisse auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

4.5          Der Kunde trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z.B. per ISDN, ftp-Server). Für Übertragungsfehler wird von der COPE keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

5. Beigestellte Materialien und Daten

5.1          Vom Kunden direkt oder indirekt beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Fotos, Videos, Audiodateien, Texte, Layouts, Datenträger aller Art, Papier, Daten, Reindrucke, usw. („beigestellte Materialien“), sind – je nach für die entsprechenden beigestellten Materialien angemessenem Transportmittel – frei Haus an die Adresse der COPE anzuliefern, an die durch die COPE benannte E-Mail-Adresse bzw. File-Transfer-Lösung zu übermitteln oder zu Handen der Mitarbeiter:innen der COPE zu übergeben. Die COPE ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Überprüfung hinsichtlich der Menge und Vollständigkeit der beigestellten Materialien durchzuführen. Die COPE haftet lediglich für solche Schäden an beigestellten Materialien, die ihrerseits durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Für die COPE besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der beigestellten Materialien. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr von der COPE überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung der COPE für Fehler in und mit derartigen beigestellten Materialien hergestellten weiteren Zwischen- oder Endprodukten bzw. Erzeugnissen, die auf Mängel der beigestellten Materialien zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung der beigestellten Materialien durch die COPE vom Kunden gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet. Unabhängig davon behält sich die COPE das Recht vor, die Benutzung von beigestellten Materialien abzulehnen, wenn diese Inhalte enthalten, die grobe und augenfällige Rechtsverletzungen oder sonstige Risiken bedingen. Der Kunde hat sich in solch einem Fall um die Beistellung alternativer Materialien zu kümmern. Hinsichtlich des Rechte-Clearings für beigestellte Materialien wird auf die Mitwirkungspflicht des Kunden gem. 2.2 lit d dieser AGB verwiesen.

5.2          Eine Bearbeitung von beigestellten Materialien durch die COPE erfolgt nur dann, wenn dies im Leistungsumfang beinhaltet ist.

5.3          Dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) und Zwischenergebnisse sind nicht verbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Wird vom Kunden keine verbindliche Vorlage beigestellt bzw. eine solche bei der COPE nicht bestellt, so übernimmt die COPE keinerlei Haftung für die Gleichheit und Übereinstimmung des Endproduktes (z.B. hinsichtlich Form- und/oder Farbgebung). Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben seitens des Kunden unvollständig oder unrichtig sind.

5.4          Die Pflicht zur Datensicherung bei beigestellten Materialien obliegt ausschließlich dem Kunden. Die COPE ist unabhängig davon berechtigt, Kopien von beigestellten Materialien für die Zwecke der Ausführung sowie der Dokumentation des Auftrags anzufertigen und zu speichern. Werden solche Kopien durch die COPE angefertigt, können sie bei Bedarf dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Sollte es zu einem Datenverlust der beigestellten Materialien in Form von Daten kommen, übernimmt die COPE dafür keinerlei wie auch immer geartete Haftung. Der Kunde hat selbst entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen und die Daten der COPE im Falle eines Datenverlustes nochmals zu übermitteln.

6. Fremdleistungen / Subunternehmer

Die COPE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistungen (a) selbst durch ihre Mitarbeiter auszuführen („Eigenleistungen“) oder sich bei der Erbringung dieser Leistungen eigener sachkundiger Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter („Subunternehmer“) zu bedienen (“Fremdleistungen“). Die COPE kann Subunternehmer auch nach freiem Ermessen wechseln.

6.2          Die Beauftragung von Subunternehmern im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder nach Vereinbarung im Namen des Kunden. Die COPE wird solche Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. 

6.3          Im Falle einer Beendigung des Vertrages aus Gründen auf Seite des Kunden hat dieser die COPE auch hinsichtlich allfälliger Verpflichtungen gegenüber Subunternehmern, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, vollständig schad- und klaglos zu halten.

6.4          Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der COPE zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung oder der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung von diesen Dritten bzw. Mitarbeitern.

7. Besondere Bestimmungen bei Dienstleistungen

Enthält der Leistungsumfang, Leistungen, die nicht durch einem bestimmten von COPE geschuldeten Leistungserfolg bestimmt sind, so werden diese als Dienstleistungen verstanden („Dienstleistungen“) – z.B. Suchmaschinenoptimierung (SEO). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Punktes 7 und übrigen Bestimmungen der AGB gehen für die Zwecke der entsprechenden Dienstleistungen die Bestimmungen aus diesem Punkt 7 vor.

7.2          Eine Dienstleistung gilt als erbracht, wenn sie für die bestimmte Dauer bzw. während des vereinbarten Zeitraumes durch die COPE nach bestem Bemühen den Umständen angemessen geleistet wird. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

7.3          Für die Suchmaschinenoptimierung (SEO) gilt: Die COPE setzt grundsätzlich nur die technischen Grundlagen für eine etwaige On-Page-Optimierung um. Wird darüber hinaus eine aktive Umsetzung einer On-Page-Optimierung sowie eine Off-Page-Optimierung seitens des Kunden gewünscht, muss dies zwischen den Parteien verhandelt und in der Leistungsbeschreibung festgehalten werden. Die COPE übernimmt keine Haftung bzw. leistet keine Gewähr für eine Veränderung des Suchmaschinen-Rankings der Webseite des Kunden bzw. einen sonstigen bestimmten Erfolg.

8. Honorar

Wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten wird, gilt Folgendes:

Der Honoraranspruch der COPE entsteht für jede einzelne Teilleistung bzw. jeden einzelnen Milestone, sobald diese bzw. dieser geliefert bzw. erfüllt wurde (im Sinne von Punkt 4.1 dieser AGB). Im Falle von abgeschlossenen Teillieferungen/-leistungen ist deren Fakturierung auch innerhalb einzelner Milestones zulässig. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 10.000 ist die COPE auch sonst zu Zwischenabrechnungen und zu angemessenen Vorschüssen vom Kunden berechtigt, die bei der späteren Fakturierung berücksichtigt werden.

Bei Dienstleistungen wird monatlich im Voraus abgerechnet und fakturiert.

8.2          Das Honorar versteht sich – mangels anderer Angabe im Angebot und Auftrag – als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer und anderer gesetzlicher Steuern, Gebühren und Abgaben in gesetzlicher Höhe.

8.3          Alle Leistungen der COPE, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Alle anfallenden Barauslagen in Verbindung mit dem gegenständlichen Auftrag (wie auch Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Entsorgungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben und Zölle etc.) sind vom Kunden zu tragen oder an COPE zu ersetzen.

8.4          Die sich aus den Preislisten bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. der Angebotslegung.

8.5          Wertsicherung: Das Honorar wird wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 2020 oder dem an dessen Stelle tretenden gleichwertigen Index („VPI“), ausgehend vom Indexwert für den Monat des Vertragsabschlusses (erste Ausgangsbasis). Die COPE ist berechtigt und im Falle von Indexsenkungen auch verpflichtet, das Honorar in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der VPI gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Jener Indexwert, auf dessen Basis eine Indexanpassung vorgenommen wird, gilt in der Folge jeweils als neue Ausgangsbasis. COPE ist berechtigt, die Wertsicherung auch ohne gesonderte vorherige Mitteilung und auch rückwirkend geltend zu machen, insbesondere zugleich mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen. Macht COPE von ihrem Recht zur Anpassung, gleich wie oft oder wie lange, nicht Gebrauch, so bedeutet dies keinen Verzicht auf das Recht zur Wertsicherung.

8.6          Im Übrigen behält sich die COPE das Recht vor, das Honorar auch angemessen zu erhöhen, wenn nach Angebotslegung bzw. Auftragsbestätigung Steigerungen der Herstellkosten auf Grund von Preiserhöhungen, insbesondere von Seiten der Lieferanten eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.

8.7          Obige Preisanpassungen berechtigen den Kunden nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

8.8          Wenn der Auftrag auf Basis eines schriftlichen Kostenvoranschlages der COPE mit vereinbarter Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand erteilt wird und die tatsächlichen Kosten diesen Voranschlag voraussichtlich übersteigen, wird COPE ab Kenntnis den Kunden auf die höheren Kosten und deren Gründe schriftlich hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruches werden COPE und der Kunde nach bestem Bemühen eine Einigung hinsichtlich der übersteigenden Kosten versuchen. COPE ist in diesem Fall berechtigt, außer bei Gefahr in Verzug, die weitere Leistungserbringung bis zum Abschluss der Gespräche zu unterbrechen. Sollte binnen 14 Tagen keine Einigung erfolgen, bleiben weitergehende Ansprüche und Rechtsbehelfe für beide Parteien unbenommen.

8.9          Die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Bedingungen (Auftragseckdaten) unverändert bleiben. Änderungswünsche und/oder Zusätze seitens des Kunden, welche außerhalb der zulässigen Korrekturen gem. Punkt 2.2.1 dieser AGB liegen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wobei die Bestimmungen dieser AGB auch für diese Änderungen und Zusatzaufträge gelten.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug, Aufrechnung

9.1          Das Honorar ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

9.2          Die von der COPE gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der COPE.

9.3          Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der COPE die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die COPE sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die COPE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.4          Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die COPE für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.5          Die COPE ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form (per Email) zu übermitteln und erklärt sich der Kunde hiermit ausdrücklich als einverstanden.

9.6          Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der COPE aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der COPE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Urheber-/Leistungsschutzrecht bzw. gewerbliche Schutzrechte, sofern die COPE die Rechteinhaberin ist

10.1        Bei Werkleistungen/Erzeugnissen

Insoweit die COPE selbst Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen Verwertungsrechte bzw. gewerblicher Schutzrechte ist, ist der Kunde berechtigt, die gelieferten Erzeugnisse wie folgt zu nutzen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieser Punkt 10.1 mitsamt dessen Unterpunkten nicht für Dienstleistungen (siehe hierfür Punkt 10.2 der AGB) sowie nicht für etwaig enthaltene gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter gilt (siehe hierfür Punkt 11 der AGB).

10.1.1    In der Konzeptionsphase gelieferte Erzeugnisse (Entwürfe gemäß Punkt 2.2.1 der AGB):

Der Kunde ist lediglich berechtigt, die gelieferten Erzeugnisse für die Zwecke der Erörterung, der Freigabe- bzw. Korrekturnotwendigkeiten gem. Punkt 2.1.1 der AGB zu nutzen. Abgesehen davon ist der Kunde nicht zur Verwertung der gelieferten Erzeugnisse berechtigt. Das Eigentum an den Erzeugnissen verbleibt bei der COPE.

Es wird klargestellt, dass der Kunde ohne die vorherige Zustimmung der COPE nicht berechtigt ist, Entwürfe (gem. Punkt 2.2.1 der AGB) zu nutzen, die die COPE im Rahmen der Konzeptionsphase erarbeitet hat, welche jedoch schließlich nicht in das Endprodukt aufgenommen wurden („ungenutzte Konzepte“). Die COPE ist berechtigt, ungenutzte Konzepte, im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Grenzen und Schutzrechte, für andere Projekte (auch für Dritte) zu benutzen. Sollte der Kunde Interesse daran haben ungenutzte Konzepte zu verwenden oder auch bloß zu sperren, ist darüber zwischen den Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen, wobei der COPE eine gesonderte angemessene Vergütung hierfür zusteht.

10.1.2    In der Umsetzungsphase gelieferte Erzeugnisse (Endprodukt gemäß (Punkt 2.2.2 der AGB):

Der Kunde erwirbt ab der vollständigen Bezahlung der Lieferung des Endproduktes das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht, dieses für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, vorzuführen und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Mangels anderslautender Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht nur in Österreich. Im Übrigen bleiben die Nutzungs-, Verwertungs- sowie Bearbeitungsrechte allein in der Hand der COPE, sofern nicht im Einzelfall eine anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird. Somit ist insbesondere jede Bearbeitung der gelieferten Erzeugnisse durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch die COPE grundsätzlich ausgeschlossen.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das obige Recht die inhaltlich unveränderte öffentliche Zurverfügungstellung über das Internet, einschließlich Social Media, die Verbreitung über entsprechende Datenträger (CD, DVD, USB-Sticks etc.) und die inhaltlich unveränderte öffentliche Ausstrahlung (bei Messen, Präsentationen und in Geschäftsstellen des Kunden etc.) mit umfasst.

Für die Nutzung von Erzeugnissen der COPE, die über den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Zweck und den Umfang gemäß den obigen Absätzen hinausgeht, ist die vorherige Zustimmung der COPE erforderlich. Dafür steht der COPE eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

COPE ist nicht verpflichtet eine markenrechtliche Anmeldung in ihrem Namen oder für den Kunden für Erzeugnisse und/oder das Endprodukt vorzunehmen oder sonstige Schutzrechte zu erwerben. Die COPE stimmt zu, dass für das Endprodukt solch eine Markenrechtsanmeldung und/oder sonstiger Schutzrechtserwerb durch den Kunden selbst, nach dessen freien Ermessen, vorgenommen werden kann (siehe in diesem Zusammenhang den Haftungsausschluss der COPE gem. Punkt 14.6 erster Unterabsatz der AGB).

Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, stimmt die COPE zu, das Endprodukt nicht für Projekte anderer Kunden zu nutzen. Der Kunde stimmt allerdings zu, dass die COPE berechtigt ist, das Endpodukt und/oder Ausschnitte davon zeitlich nach der Veröffentlichung durch den Kunden öffentlichkeitswirksam als Referenz mitsamt des Firmenwortlauts des Kunden anzugeben und zu diesem Zwecke zu nutzen (z.B. Angabe und Darstellung des Endprodukts für Referenzzwecke auf Internetpräsenzen – inkl. Social-Media-Kanälen und Video-Sharing-Plattformen – der COPE). Sollte dies durch den Kunden nicht gewünscht sein, so hat dies der Kunde der COPE schriftlich noch vor Abschluss der Konzeptionsphase mitzuteilen.

10.1.3    Der Erwerb des Nutzungsrechtes durch den Kunden im Sinne dieses Punkts 10 der AGB setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der COPE dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Reverse-Engineering der Erzeugnisse von COPE durch den Kunden ist nicht erlaubt.

10.2        Bei Dienstleistungen

                Diese Bestimmung bezieht sich auf im Rahmen von Dienstleistungen durch die COPE generierte Inhalte (z.B. Postings, Fotos, Videos) und gilt soweit die COPE selbst Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen Verwertungsrechte bzw. der gewerblichen Schutzrechte an diesen Inhalten ist („Dienstleistungs-Erzeugnisse“).

                An Dienstleistungs-Erzeugnissen erteilt die COPE dem Kunden für den Zeitraum des Vertrages die nicht-ausschließliche Bewilligung, diese Dienstleistungs-Erzeugnisse zu nutzen, soweit und solange dies für die Inanspruchnahme der betroffenen Dienstleistung durch den Kunden und die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist.

                Die Einräumung von darüber hinaus gehenden Nutzungsbewilligungen oder -rechten kann gegen gesonderte Vergütung erfolgen.

10.3        Der Kunde haftet der COPE für jede widerrechtliche Nutzung von Erzeugnissen bzw. Dienstleistungs-Erzeugnissen und hat diese über Aufforderung der COPE in doppelter Höhe des für diese Nutzung sonst angemessenen Honorars abzugelten. Etwaige weitere Ansprüche der COPE gegenüber dem Kunden aus der widerrechtlichen Nutzung bleiben unberührt (z.B. auf Unterlassung).

11. Urheber/leistungsschutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte Dritter, Dritt-Content

11.1        Der Kunde erkennt an, dass in den gelieferten Erzeugnissen Stock-Content (u.a. Bilder, Videos und/oder Audio-Dateien aus Datenbanken von Stock-Content-Providern) oder sonstige derartige Inhalte Dritter (je „Dritt-Content“) enthalten sein kann. Die COPE ist nicht Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte von solchem Dritt-Content, sondern lediglich selbst Lizenznehmerin. Sofern Dritt-Content in gelieferten Erzeugnissen enthalten ist, weist die COPE den Kunden darauf hin und stellt ihm die jeweils anwendbaren, einzuhaltenden Lizenzbedingungen zur Verfügung.

11.2        Der Kunde erkennt an, dass in Erzeugnissen enthaltene Musik – mangels anderer Vereinbarung und Zusage (diesfalls gilt oben Punkt 10.1) – jedenfalls Dritt-Content darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Kunde diesfalls je nach geplanten Einsatzzweck für die Erzeugnisse selbständig für etwaig notwendige Meldungen bei der AKM oder bei anderen einschlägigen Verwertungsgesellschaften Sorge zu tragen hat (z.B. Meldung einer Online-Nutzung oder einer Veranstaltung).

11.3        Eine etwaige Überlassung von Software („Software“) oder von Technologien (siehe Punkt 2.4 der AGB) durch die COPE im Rahmen des Auftrages an den Kunden erfolgt – mangels anderer Vereinbarung und Zusage (diesfalls gilt oben Punkt 10.1) – gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers (inkl. etwaiger sonstiger Benutzerhinweise oder Dokumente des jeweiligen Lizenzgebers) und innerhalb der Grenzen des darin festgelegten Nutzungsumfangs sowie der einschlägigen Anwendungsbeschränkungen. Dies gilt auch für etwaige in Software enthaltene Open Source-Komponenten, welche weitere Einschränkungen (etwa Copyleft-Effekt) vorsehen können. Die Haftung der COPE für solch überlassene Software bzw. Technologien gegenüber dem Kunden oder Dritten ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die COPE ist nicht Eigentümerin solch überlassener Software oder Technologien.

12. Kennzeichnung

Die COPE ist berechtigt auf allen Erzeugnissen bzw. in Dienstleistungen auf die COPE und allenfalls auf (dritte) Urheber bzw. Rechteinhaber hinzuweisen („Kennzeichnung“), ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sind solche Kennzeichnungen auf den Erzeugnissen bzw. in den Dienstleistungen enthalten, ist der Kunde nicht berechtigt diese zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu ändern. Ist eine Kennzeichnung seitens des Kunden nicht gewünscht oder dessen Entfernung gewollt, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Vereinbarung oder Zustimmung der COPE.

13. Social-Media-Kanäle

Die COPE weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass für Leistungen auf Social-Media-Plattformen die Nutzungsbedingungen samt Richtlinien der Anbieter dieser Plattformen (im Folgenden kurz: „Anbieter“) mit gelten. Der Kunde anerkennt ausdrücklich mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses für Social-Media-Leistungen (mit-)bestimmen. Die COPE beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Nutzungsbedingungen der Anbieter einzuhalten. Die Anbieter behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen aber in der Regel vor, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer bereit zu stellen. Es besteht daher das von der COPE nicht ausschließbare Risiko, dass Social-Media-Leistungen wie Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines Nutzers wird zwar von den Anbietern idR die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch kann auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte erfolgen. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, auch rechtmäßigen Zustandes kann auch in diesem Fall nicht garantiert werden und jedenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.

14. Gewährleistung

14.1        Für in der Konzeptionsphase gelieferte Erzeugnisse gilt: Soweit rechtlich möglich, wird die Gewährleistung für die in der Konzeptionsphase gelieferten Erzeugnisse ausgeschlossen. Stattdessen hat der Kunde die Möglichkeit nach Vereinbarung Korrekturschleifen gem. Punkt 2.2.1 der AGB in Anspruch zu nehmen.

14.2        Für in der Umsetzungsphase gelieferte Erzeugnisse (das Endprodukt) gilt: Der Maßstab für das Vorliegen von Mängeln ist die anwendbare Leistungsbeschreibung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, (augenscheinliche Mängel jedenfalls aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die COPE und andere, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung/Leistung) schriftlich unter Beschreibung des Mangels gegenüber der COPE anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und Nutzung des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Übernahme.

Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch des Erzeugnisses durch die COPE zu. Die COPE wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der COPE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Die COPE ist berechtigt, die Verbesserung des Erzeugnisses zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die COPE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Minderungs- oder Auflösungsrechte zu.

Im Fall der Verbesserung von körperlichen Erzeugnissen obliegt es dem Kunden die Rückübermittlung der mangelhaften körperlichen Sache an die COPE auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Vermutungsregelung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

14.3        Die COPE leistet keine Gewähr in Zusammenhang mit fehlerhaften Darstellungen durch Drucker oder auf Browsern. Diesbezüglich besteht kein Recht auf kostenlose Nachbesserung oder Anpassung. Die Parteien sind sich weiters bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

14.4        Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Erzeugnisse auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, verbraucherschutz-, jugendschutz-, datenschutz-, persönlichkeits-, straf-, marken-, medien-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die COPE ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit nach allgemeinen Maßstäben verpflichtet. So besteht auch nur in diesem Umfang eine Hinweispflicht der COPE. Die COPE haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder sonst nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden jeweils nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten.

                Jegliche Haftung der COPE für Ansprüche, die auf Grund der von der COPE erbrachten Lieferung/Leistung durch Dritte aus dem Titel des Verbraucherschutz-, Jugendschutz-, Medien-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Straf-, Wettbewerbsrechts oder vergleichbaren Rechtsmaterien gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn – soweit einschlägig – die COPE ihrer Hinweispflicht im Rahmen der Grobprüfung nachgekommen ist oder eine solche Rechtswidrigkeit für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die COPE nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die COPE diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten, inklusiver etwaiger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten.

14.5        Ungeachtet der Bestimmungen im obigen Absatz weist die COPE den Kunden in Bezug auf Logos, Markennamen sowie Domains ausdrücklich auf Folgendes hin:

Es wird festgehalten, dass – sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien im Leistungsumfang vereinbart wurde – die COPE im Falle der Erarbeitung und des Designs von Logos und/oder Markennamen keine Pflicht einer markenrechtlichen Ähnlichkeitsrecherche oder der Bewertung eines etwaigen Risikos der Ab- oder Zurückweisung einer Markenrechtsanmeldung durch die zuständigen Behörden oder eines etwaigen Risikos von Widersprüchen oder Löschungsbegehren Dritter trifft. Der Kunde hat solch eine Überprüfung selbständig vorzunehmen. Der Kunde hält die COPE in diesem Zusammenhang gänzlich schad- und klaglos, inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten.

Umfasst der Auftrag die Registrierung von Domains für den Kunden, so übernimmt die COPE keinerlei Haftung für etwaige Verletzungen von Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder sonstigen einschlägigen Rechten Dritter. Der Kunde hat solch eine Überprüfung selbständig vorzunehmen. Der Kunde hält die COPE in diesem Zusammenhang gänzlich schad- und klaglos, inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten.

15. Haftung

15.1        Eine Haftung der COPE für beigestellte Materialien (siehe Punkt 5 der AGB) ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Dies gilt auch für die weiteren Erzeugnisse/Dienstleistungen, soweit die beigestellten Materialien in diese eingebunden werden.

15.2        Die COPE haftet für Schäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung der COPE für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Die Haftung der COPE ist, ausgenommen bei Vorsatz, der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Entgelt für die betroffene Lieferung/Leistung) beschränkt.

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

15.3        Eine Haftung der COPE für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, nicht eingetretenen Betriebserfolg, Zinsverluste oder andere indirekte Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, ist, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgesehen ist, ausgeschlossen.

15.4        Obige Haftungsbeschränkungen gelten bei der Erbringung von Leistungen durch Subunternehmer der COPE gemäß § 1313a ABGB sinngemäß auch für deren Leistungen. Sofern die COPE das Erzeugnis/die Dienstleistung unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Subunternehmern entstehen, hat die COPE die Möglichkeit diese Ansprüche an den Kunden abzutreten. Der Kunde wird sich in solch einem Fall hinsichtlich der Geltendmachung seiner Ansprüche vorrangig an die Subunternehmer halten.

15.5        Schadenersatzforderungen verjähren 12 (zwölf) Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte, spätestens aber 3 (drei) Jahre nach Lieferung/Leistung des betroffenen Erzeugnisses/der betroffenen Dienstleistung, soweit gesetzlich zwingend nicht etwas anderes vorgesehen ist.

15.6        Die COPE übernimmt, soweit nicht gesetzlich zwingend, keine Haftung oder Gewähr in Zusammenhang mit überlassener Software oder Technologien von Dritten. Stattdessen gelten hier für den Kunden die einschlägigen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Lizenzgebers (vergleiche Punkt 11.3 der AGB).

16. Datensicherheit

Die COPE weist ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht absolut gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer im Internet sind unter Umständen in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der vom Kunden übermittelten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge und fertigt zu diesem Zwecke Sicherheitskopien an. Für den Fall eines nicht von der COPE verschuldeten Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich an die COPE zu übermitteln.

17. Laufzeit des Vertrages, Kündigung

Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, gilt das Folgende bezüglich der Laufzeit des jeweiligen Vertrages:

17.1.1    Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bei Aufträgen, welche die Lieferung von Erzeugnissen vorsehen, beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die COPE und endet automatisch mit der Übergabe des (letzten) Erzeugnisses aus diesem Auftrag.

17.1.2    Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bei Aufträgen, welche die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, beginnt, sofern im Leistungsumfang nicht anders festgelegt, mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die COPE und wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Wurde zwischen den Parteien im Leistungsumfang eine befristete Laufzeit vereinbart, so läuft das Vertragsverhältnis automatisch mit Ende des letzten Tages der vereinbarten Laufzeit ab.

17.2        Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, gilt das Folgende bezüglich der ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses in Bezug auf die jeweiligen Aufträge:

17.2.1    Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien betreffend die Lieferung von Erzeugnissen können auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch jede Partei jederzeit unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

17.2.2    Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien betreffend die Erbringung von Dienstleistungen können – wenn sie auf unbefristete Zeit geschlossen wurden – durch jede Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.
Im Fall einer Befristung bedarf das Recht zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung einer Vereinbarung im jeweiligen Auftrag.

17.3        Jede Partei ist berechtigt, Aufträge aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) für den Kunden im Falle von verbindlichen Fristen bei Verzug nach Ablauf der Nachfrist gem. Punkt 3.4 der AGB; oder

b) wenn die jeweils andere Partei fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung unter konkreter Angabe des Verstoßes mit einer Nachfristsetzung von zumindest 14 (vierzehn) Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, verstößt, wie z.B. Nichtzahlung eines fällig gestellten Betrages oder Verletzung von Mitwirkungspflichten.

c) für COPE, wenn

                i) begründete Bedenken bestehen, dass die Vorgaben des Kunden oder dessen beigestellten Materialien rechtswidrig sind und der Kunde trotz schriftlichem Hinweis unter konkreter Angabe des Verstoßes mit einer Nachfristsetzung von zumindest 14 (vierzehn) Tagen nicht auf dessen eigene Kosten die Rechtmäßigkeit nachweist oder die Rechtswidrigkeit behebt; oder

                ii) begründete Bedenken hinsichtlich der Bonität oder Liquidität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der COPE weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; oder

                iii) COPE ihren Betrieb zur Gänze oder zu dem für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Teil dauerhaft einstellt.

17.4        Die Bestimmungen insbesondere der Punkte 2.2 lit d, 5, 6.3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 23 gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter.

17.5        Kündigungen von Aufträgen haben schriftlich (siehe Punkt 21 der AGB) zu erfolgen.

17.6        Die Folgen der Kündigung eines Auftrages über die Lieferung von Erzeugnissen (Werkleistungen) sind wie folgt:

17.6.1    Im Falle (i) einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden gem. Punkt 17.2.1 der AGB oder (ii) einer außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gem. Punkt 17.3 aus Gründen in dessen eigener Sphäre oder (iii) einer außerordentlichen Kündigung durch die COPE gem. Punkt 17.3 aus Gründen in der Sphäre des Kunden, hat der Kunde die Honorare für alle bereits erbrachten und alle ausständigen Leistungen der COPE an die COPE zu bezahlen. Eine Anrechnung gemäß §1168 ABGB ist ausgeschlossen. Weiters ist die COPE bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Subunternehmern, durch den Kunden gänzlich schad- und klaglos zu stellen (inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten).

17.6.2    Im Falle (i) einer ordentlichen Kündigung durch die COPE gem. Punkt 17.2.1 der AGB oder (ii) einer außerordentlichen Kündigung durch die COPE gem. Punkt 17.3 aus Gründen in deren eigener Sphäre oder (iii) einer außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gem. Punkt 17.3 aus Gründen in der Sphäre der COPE hat der Kunde die Honorare für alle bis zum effektiven Vertragsende durch die COPE an den Kunden bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen. Im Falle von Teillieferungen, werden die Honorare für die entsprechenden Leistungen anteilsmäßig fällig. Der Honoraranspruch der COPE entfällt nur, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die bereits erbrachten Leistungen für ihn gänzlich unbrauchbar sind.

17.6.3    Die COPE ist in allen Fällen der Kündigung nach Vertragsende nicht verpflichtet, die ausständigen Leistungen aus dem Vertrag zu erfüllen bzw. weitere Erzeugnisse daraus zu liefern.

17.6.4    Das Zurückbehaltungsrecht gemäß Punkt 9.3 der AGB gilt auch in allen Fällen der Kündigung unverändert. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch die COPE wegen qualifizierten Zahlungsverzuges des Kunden gem. Punkt 17.3 hat COPE das Wahlrecht, anstelle der Zahlung des Honoraranspruches vom Kunde zu verlangen, alle ihm seitens der COPE aus diesem Auftrag gelieferten Erzeugnisse einschließlich aller Entwürfe nach Wahl der COPE unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Auf Verlangen der COPE hat der Kunde gegenüber der COPE die vorgenommene Maßnahme schriftlich zu bestätigen. Weitergehende Ansprüche der COPE (zB auf Unterlassung der Nutzung, Schadenersatz) bleiben auch in diesem Fall unberührt.

18. Abtretung, Übertragung

Die Übertragung des Vertrages sowie von Rechten und/oder von Pflichten durch den Kunden an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der COPE unzulässig. Als Dritte werden auch Tochter- oder verbundene Unternehmen des Kunden verstanden. Die Übertragung des Vertrages sowie von Rechten und/oder von Pflichten durch die COPE ist ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden nur an ein verbundenes oder assoziiertes Unternehmen iSd § 189a UGB der COPE möglich. In solch einem Fall wird der Kunde schriftlich über die Übertragung informiert.

19. Änderungen der AGB

Änderungen der vereinbarten AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde auf die Bedeutung des Schweigens in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen wird und den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

20. Erfüllungsort

Sofern im Auftrag nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der COPE.

21. Formvorschriften

Wird in diesen AGB auf die Form der Schriftlichkeit verwiesen, so kann diese Form entweder
durch die postalische Sendung eines Schreibens erfolgen oder alternativ durch die Sendung einer E-Mail, je an die andere Partei an die durch diese Partei entweder zuvor zuletzt an die absendende Partei namhaft gemachte Adresse bzw. Email-Adresse oder sonst mangels Namhaftung oder bei Kenntnis der Unrichtigkeit der namhaft gemachte Adresse bzw. Email-Adresse an die offizielle Geschäftsanschrift bzw. offiziell auf deren Webseite angegebene Kontakt-Email-Adresse. Im Falle der COPE werden hierfür bis auf Weiteres namhaft gemacht:

Content Performance Group GmbH, Hainburger Straße 33, 1030 Wien
hello@copegroup.com

22. Höhere Gewalt

22.1        Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien bzw. Pandemien, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Betriebssperren oder sonstigen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Datenverlust, Störungen der allgemeinen Infrastruktur etc. – auch wenn sie bei Vor- und Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die COPE dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in gleichem Umfang, einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit für den Betrieb nach Wegfall des Grundes. Sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Parteien jeweils berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die COPE von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die COPE von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Die COPE hat den Kunden über das Eintreten höherer Gewalt oder sonstiger obiger Umstände unverzüglich zu benachrichtigen.

22.2        Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Kunden nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.

23. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

23.1        Diese AGB bzw. der hierauf anzuwendende Vertrag/Auftrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23.2        Für den Fall von Streitigkeiten aus diesen AGB bzw. dem hierauf anzuwendenden Vertrag/Auftrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht für den ersten Gemeindebezirk in Wien, Österreich. Ungeachtet dessen, ist die COPE auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.