Buchungsbedingungen

Aufschläge

  • Frequency Capping: ab FC 3 kostenlos, alle weiteren gegen Aufpreis
  • Streaming-Aufschlag: € 0,50 auf den Netto/Netto-TKP
  • 100 % Share-of-Voice wird mit einem Aufschlag von 100% auf den Brutto-TKP verrechnet.
  • Bei Ausschluss von Devices verrechnen wir einen Aufschlag von € 10,– auf den Brutto-TKP.
  • Bei Anlieferung von Werbemitteln, die in der max. KB-Größe nicht unseren technischen Spezifikationen entsprechen, wird € 1,- auf den Brutto-TKP aufgeschlagen.

Werbemittelanlieferung

Die Werbemittelanlieferung erfolgt ausschließlich per E-Mail an traffic@copegroup.com
Bei HTML5-Werbemitteln müssen zusätzlich immer Fallbacks angeliefert werden.
Weiters muss darauf geachtet werden, dass der Clicktag nach den österreichischen IAB-Standards eingebaut ist.
Die Werbemittel sollen von der Kreativagentur auf funktionierende Clicktag-Übergabe getestet werden, damit unnötige Feedbackschleifen ausgeschlossen werden können.

Vorlaufzeiten

Die Vorlaufzeiten für Standard Display Werbemittel beträgt 3 Werktage sowie für Sonderformate 5 Werktage.
Die Vorlaufzeiten für Native Advertising-Formate (Advertorials und Advertorialspecials sowie Content Teaser) belaufen sich auf mind. 5 Werktage.
Die Vorlaufzeiten für alle anderen Content Marketing-Formate (Sponsored Beiträge, Themenspecials, Dossiers etc.) belaufen sich auf mind. 10 Werktage.

Storno

Bei Stornierungen verrechnen wir eine Stornogebühr. Die Stornogebühr stellt einen pauschalierten Schadenersatz dar. Eine Stornierung von dynamischen Kampagnen ist bis 10 Werktage vor Start der Kampagne kostenlos.  Ist eine Kampagne fixplatziert gebucht, ist die Stornierung kostenlos bis 20 Tage vor Start möglich. Nach diesen Fristen werden Stornogebühren in der Höhe von 50 % der noch nicht ausgelieferten Kampagne verrechnet.
Nach Start der Kampagnen verrechnen wir 100% Stornogebühr.
Eine zeitliche Verschiebung der Kampagne um mehr als einen Monat stellt ein Storno dar. Eine Stornierung von Folgeaufträgen (1 Auftrag über mehrere Schaltungen) ist nach der ersten Teilschaltung nicht mehr möglich.
Alle Content Marketing-Maßnahmen werden nach bereits angefallen Kosten (z.B. Beauftragung von (Spezial)-Redaktionen, Projektmanagement etc.) zu 100 % verrechnet.

Sonstiges

  • Mindestbuchungsvolumen: € 1.500,- net/net , sonst 15% Aufschlag für Administration, Abwicklung und Reporting.
  • CPC-Buchungen können nur in Verbindung mit TKP-Buchungen geschalten werden (Gesamtbuchungsvolumen € 10.000,- net/net).
  • Produktionskosten sind nicht rabattierbar.
  • Die Streuung der Sichtkontakte auf Desktop und mobile Zugriffe erfolgt durch COPE.
  • Am Ende der Kampagne wird ein Reporting erstellt. Weitere Reportings nach Vereinbarung.

Laufzeit

Sofern nicht anders vereinbart ist die Laufzeit aller Content Marketing-Maßnahmen 6 Monate. Im Anschluss werden die Inhalte deaktiviert bzw. vom Trägermedium entfernt.

Inhalte

Die Inhalte für Sponsored Content und Content Marketing werden von der (Spezial)-Redaktion erstellt. Diese obliegen der redaktionellen Hoheit und sind die Voraussetzung für ein Posting auf sozialen Netzwerken.
Alle ausgehenden Kundenlinks auf einem Trägermedium weisen das Attribut „nofollow“ auf.

Korrekturschleife

Bei allen Produkten ist eine Korrekturschleife inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife wird je nach Aufwand weiterverrechnet.

Rechte

Alle Rechte einschließlich des Eigentums an Ideen, Konzepten und sonstigen Inhalten sowie sämtlichen Unterlagen dazu (gemeinsam die „Informationen“) liegen bei der Content Performance Group GmbH. Jegliche über die eigene Information hinausgehende Verwendung, Verwertung (insbes. Verbreitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung/öffentliche Zurverfügungstellung, Sendung, Bearbeitung, etc.) sowie die Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Content Performance Group GmbH. Die Informationen stellen darüber hinaus auch zeitlich unbeschränkte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Content Performance Group dar.

Sonderbestimmungen für Politische Werbung 

Die nachstehenden Regelungen sind ausschließlich auf Aufträge über politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung anzuwenden. Diese Regelungen gelten zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen in diesen AGB. Im Fall von Widersprüchen zu anderen Bestimmungen in diesen AGB gehen die Regelungen für politische Werbung vor. 

1. Ist der Auftraggeber ein Sponsor im Sinne des Artikels 3 Ziffer 10 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (kurz: „TTPW-Verordnung“) oder ein Anbieter von Werbedienstleistungen, der im Namen eines Sponsors handelt, so hat der Auftraggeber sämtliche gemäß Artikel 7 der TTPW-Verordnung erforderliche Informationen beizubringen wie folgt: Der Auftraggeber hat eine wahrheitsgemäße Erklärung darüber abzugeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der er den Auftragnehmer beauftragt hat (kurz: „beauftragte Werbedienstleistung“), um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 3 Ziffer 5 der TTPW-Verordnung handelt, und gegebenenfalls ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der TTPW-Verordnung erfüllt sind. Erklärt der Auftraggeber, dass es sich bei der beauftragten Werbedienstleistung um keine politische Werbedienstleistung handelt oder verweigert er die Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung, so berechtigt dies den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Annahme, dass es sich bei der beauftragten Werbedienstleistung um keine politische Werbedienstleistung handelt. Der Auftraggeber hat außerdem die einschlägigen Informationen vorzulegen, die für die Einhaltung des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 der TTPW-Verordnung einschließlich der dazu von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 erforderlich sind. Diese Erklärungen und Informationen sind unaufgefordert und unverzüglich zu übermitteln und müssen vollständig und richtig sein (auch kurz: „rechtskonforme Erklärungen und/oder Informationen“). Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, hat der Auftraggeber auch das Werbesujet mit den nach Artikel 11 Absatz 1 der TTPW-Verordnung geforderten Kennzeichnungen, in der Ausgestaltung, wie von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 verlangt, zur Verfügung zu stellen. Sofern sich vor oder während der Durchführung der beauftragten Werbedienstleistung ergibt, dass die von der TTPW-Verordnung geforderten Erklärungen und/oder Informationen des Auftraggebers unvollständig oder (auch nur in Teilen) unrichtig sind, oder das Werbesujet nicht rechtskonform gekennzeichnet ist, hat der Auftraggeber die betroffenen Erklärungen und/oder Informationen unverzüglich nachzureichen oder zu berichtigen und ein verbessertes Werbesujet zu übermitteln (kurz: „Verbesserungspflicht“). 

2. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung oder Fortsetzung der beauftragten Werbedienstleistung nicht verpflichtet, solange die rechtskonformen Erklärungen und/oder Informationen nicht bei ihm eingelangt sind oder nicht zur Gänze vorliegen oder das Werbesujet nicht korrekt gekennzeichnet ist. Dies schließt das Recht des Auftragnehmers ein, schuldbefreiend zur Veröffentlichung vorgesehene Inhalte nicht zu veröffentlichen oder veröffentlichte Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Kommt der Auftraggeber seiner Verbesserungspflicht nicht nach, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder am Vertrag über die beauftragten Werbedienstleistung festhalten oder nach Aufforderung des Auftraggebers zur Verbesserung und fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten angemessenen Frist die Auflösung des Vertrags über die beauftragten Werbeleistungen erklären. In beiden Fällen bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des für die Erbringung der beauftragen Werbeleistung vereinbarten Entgelts verpflichtet. Allfällige durch das Unterbleiben der Auftragsausführung beim Auftragnehmer eingetretene Ersparnisse sowie ein allfälliger Erwerb aus durch den Ausfall der beauftragten Werbeleistung ermöglichter Ersatzgeschäfte sind auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers anzurechnen. Die Behauptungs- und Beweispflicht für die Anrechnung trifft den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann bei Nichtausführung oder Abbruch der beauftragten Werbedienstleistung aufgrund Fehlens rechtskonformer Erklärungen und/oder Informationen oder einem nicht korrekt gekennzeichneten Werbesujet keine Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder sonstige Nachteile, die der Auftraggeber zufolge Unterbleibens oder Abbruchs der beauftragten Werbeleistung aufgrund nicht rechtskonformer Erklärungen und/oder Informationen erleidet, ist ausgeschlossen. Den Auftragnehmer treffen gegenüber dem Auftraggeber auch keine Prüf-, Warn- und/oder Auskunftspflichten hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber beigebrachten Erklärungen und Informationen oder rechtskonformer Kennzeichnung des Werbesujets. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten aus der TTPW-Verordnung den Auftraggeber auf fehlende oder (offensichtlich) unrichtige Erklärungen und/oder Informationen hinweist oder den Auftraggeber sonst auf freiwilliger Basis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Zusammenhang mit der TTPW-Verordnung unterstützt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die rechtliche Richtigkeit des Hinweises bzw. der freiwilligen Unterstützungsleistungen.  

3. Der Auftraggeber garantiert für die rechtskonformen Erklärungen und/oder Informationen sowie Kennzeichnung des Werbesujets und hält den Auftragnehmer frei von jeglichen Nachteilen, einschließlich gegen den Auftragnehmer verhängter Strafen sowie Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhang mit einer unterbliebenen, verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Übermittlung der von der TTPW-Verordnung geforderten Erklärungen und/oder Informationen bzw. fehlerhaften oder unterbliebenen Kennzeichnung eines Werbesujets. Diese Freistellungspflicht des Auftraggebers umfasst auch die Kosten des Auftragnehmers für dessen anwaltliche Beratung und Vertretung sowie allfällige Gerichtsgebühren und sonstige Verfahrenskosten. Der Auftraggeber ist – auch nach Beendigung der beauftragten Werbedienstleistung – zur umfassenden Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die die von ihm beauftragte Werbedienstleistung betreffen, verpflichtet und wird den Auftragnehmer nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen aufgrund der TTPW-Verordnung unterstützen.  

4. Setzt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der beauftragten Werbedienstleistung Targeting oder Anzeigenschaltungsverfahren im Sinne des Artikels 3 Ziffer 11 und Ziffer 12 der TTPW-Verordnung ein, so trägt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des Kapitels III der TTPW-Verordnung und hat dem Auftragnehmer die dort normierten Informationen ebenso unaufgefordert, vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln. Die Punkte 2 und 3 gelten sinngemäß.